BEIRA Corona Task Force

<< Zurück

Überblick über die gesetzlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Stand 17.03.2020)

Der österreichische Gesetzgeber, die österreichische Bundesregierung und die Sozialversicherungsträger haben diverse Maßnahmen gesetzt, um die finanziellen Auswirkungen der Krise in Zusammenhang mit "SARS CoV 2" oder auch "COVID-19" ("Coronavirus") für Unternehmen abzufedern. Ein Überblick hierzu:
 

HILFSMASSNAHMEN FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

Krisenbewältigungsfonds

Der "COVID-19-Krisenbewältigungsfonds" gemäß COVID-19-FondsG ("Fonds") wurde beim Bundesminister für Finanzen ("BMF") eingerichtet und wird von diesem mit dem Ziel verwaltet, die notwendigen finanziellen Mittel zur Bewältigung der Coronavirus-Krisensituation bereitzustellen. Der Fonds ist mit bis zu vier Milliarden Euro dotiert, die etwa für "Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise" verwendet werden können. Die Förderrichtlinien werden derzeit vom BMF ausgearbeitet und laut Information des BMF sollen entsprechende Anträge der betroffenen Unternehmen ab der Kalenderwoche 13 eingebracht werden können.

Zu beachten ist, dass mit der Einrichtung des Fonds der gesetzliche Anspruch auf volle Entschädigung nach dem Epidemiegesetz (etwa für Ertragsentgang bei staatlich angeordneten Betriebssperren) nicht mehr besteht.

Sofortmaßnahmen für Tourismusbetriebe und EPU/KMU

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat als Soforthilfemaßnahme für EPU/KMU der Tourismus- und Freizeitbranche Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Gesamtausmaß von bis zu 100 Millionen Euro in Aussicht gestellt. Die Förderung erfolgt in Form der Bereitstellung von Haftungsrahmen in Höhe von bis zu 500.000 Euro pro EPU/KMU (bei einer maximalen Bundeshaftungsquote von 80%). Die Antragsstellung für betroffene Tourismus- und Freizeitbetriebe (einschließlich Mischbetriebe) bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (www.oeht.at) ist seit 11. März 2020 möglich und hat gemeinsam mit der finanzierenden Hausbank zu erfolgen. Die Kosten (Bearbeitungsgebühr und laufende Haftungsprovision) werden vom Bund übernommen.

Auch für EPU/KMU der gewerblichen und industriellen Wirtschaft außerhalb der Tourismus- und Freizeitwirtschaft werden Garantien für Überbrückungs-finanzierungen in Form der Bereitstellung von Haftungsrahmen in Höhe von bis zu 2,5 Millionen Euro pro EPU/KMU (bei einer maximalen Bundeshaftungsquote von 80%) angeboten. Die Antragstellung bei der Austria Wirtschaftsservice (www.aws.at) ist seit 11. März 2020 möglich und hat über die finanzierende Hausbank zu erfolgen.

Sofortmaßnahmen auf Landesebene

Die Stadt Wien hat gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Wien ein erstes Hilfspaket für vom Coronavirus betroffene Unternehmen beschlossen. Der Fokus liegt dabei auf EPU und KMU. Teil des ersten Pakets sind 12 Millionen Euro für Bürgschaften zur Liquiditätsstärkung bei Wiener KMU, 20 Millionen Euro für einen Notlagenfonds für EPU und Kleinstunternehmen ("Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien") sowie 3 Millionen Euro Mittelaufstockung des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff) für Arbeitsstiftungen. Weitere Maßnahmen werden am 18. März 2020 präsentiert.

Bürgschaften: Die Stadt Wien stellt über die Wiener Kreditbürgschafts- und Beteiligungsbank AG (WKBG) einen Haftungsrahmen im Gesamtausmaß von 12 Millionen Euro zur Verfügung. Die Stadt Wien und die Wirtschaftskammer Wien übernehmen hierbei eine maximale Haftungsquote von 80% zur Besicherung von Krediten in der Höhe von bis zu 500.000 Euro pro KMU. Die Kosten der WKBG-Haftung (Bearbeitungsentgelt und laufende Bürgschaftsprovision) werden von der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Wien übernommen.

Notlagenfonds: Aus dem Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien können EPU und Kleinstunternehmen eine Unterstützung bei starker Betroffenheit (Umsatzrückgang > 50%) erhalten. Details dazu werden in den kommenden Tagen präsentiert.

Für niederösterreichische KMU der gewerblichen Wirtschaft und Tourismusbetriebe, welche von den finanziellen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen sind, stellt das Land Niederösterreich über die NÖ Bürgschaften und Beteiligungen GmbH (NÖBEG) einen Haftungsrahmen im Gesamtausmaß von 20 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land Niederösterreich übernimmt hierbei eine maximale Haftungsquote von 80% zur Besicherung eines von Krediten in der Höhe von bis zu 500.000 Euro pro KMU. Die Kosten der NÖBEG-Haftung (Bearbeitungsgebühr und laufende Bürgschaftsprovision) werden vom Land Niederösterreich übernommen.

Weitere geplante Maßnahmen

Weitere geplante Maßnahmen umfassen laut der Wirtschaftskammer Österreich etwa einen Härtefonds für freischaffende Künstler, EPU und Kleinstbetriebe, Direktkredite für betroffene Unternehmen sowie die Verstärkung und Beschleunigung der OeKB Exportförderung. Details dieser weiteren Maßnahmen sind noch nicht bekannt.
 

STEUERN UND ABGABEN

Der BMF hat am 14. März 2020 Maßnahmen zur steuerlichen/abgabenrechtlichen Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus für Unternehmen veröffentlicht. Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen möglich:

Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch das Coronavirus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis zum 31. Oktober 2020 einen Antrag auf Herabsetzung bereits festgesetzter Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (Untergrenze null Euro) für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige, deren Liquidität derart stark von den Folgen des durch das Coronavirus ausgelösten Notstandes betroffen ist, dass sie die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen nicht bezahlen können, können anregen, diese Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder mit einem verminderten Betrag (Untergrenze null Euro) festzusetzen.

Nichtfestsetzung von Nachforderungszinsen

Wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 2020 Nachforderungszinsen resultieren (würden), ist von der amtswegigen Festsetzung solcher Nachforderungszinsen abzusehen.

Stundungen und Ratenzahlungen; Säumniszuschläge

Steuerpflichtige können außerdem die Stundung oder Ratenzahlung einer Abgabe beantragen und zudem anregen, von der Festsetzung gesetzlich anfallender Stundungszinsen abzusehen.

Steuerpflichtige können auch beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen, wobei davon auszugehen ist, dass sie kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.

Glaubhaftmachung

Voraussetzung für die Anwendung der oben genannten Maßnahmen ist die Glaubhaftmachung, dass es zu einem Liquiditätsengpass kommt oder gekommen ist, der konkret auf das Coronavirus zurückzuführen ist. Dazu zählen laut BMF etwa außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens. Für die (unbürokratische) Glaubhaftmachung stehen auf der Website des BMF Textbausteine zur Verfügung.

Zuständigkeit und Erledigung

Die oben genannten Anträge und/oder Anregungen sind beim zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen zu stellen. Das zuständige Finanzamt hat solche Anträge und/oder Anregungen sofort zu erledigen.
 

SOZIALVERSICHERUNGEN

Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt betroffen ist (durch Erkrankung, Quarantäne oder potenziell massive Geschäftseinbußen) und dadurch in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann auf Antrag seine Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen oder in Raten bezahlen und die Beitragsgrundlage herabsetzen lassen. Zudem ist auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich. Die entsprechenden Anträge können per E-Mail bzw. per Online-Formular bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eingebracht werden.

Österreichische Gesundheitskasse

Die Österreichische Gesundheitskasse hat ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen geschnürt, welches die Stundung (maximale Stundungsdauer von drei Monaten) und Ratenzahlung (bis zu 18 Monate) fälliger Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Nachsicht bei Säumniszuschlägen und die Aussetzung von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen im Einzelfall umfasst.
 

Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.