BEIRA Corona Task Force Update

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Überblick über die gesetzlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Update 20.03.2020)

Der österreichische Gesetzgeber hat bisher beschlossene Maßnahmen verlängert und neue Maßnahmen gesetzt, um die finanziellen Auswirkungen der Krise in Zusammenhang mit "SARS CoV 2" oder auch "COVID-19" ("Coronavirus") für Unternehmen abzufedern. Bereits bestehende Maßnahmen, die in unserem Überblick vom 17. März 2020 nachgelesen werden können, bleiben weiterhin aufrecht. Nachfolgend ein Überblick über die neuen Maßnahmen:
 

HILFSMASSNAHMEN FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

Krisenbewältigungsfonds

Die Abwicklung finanzieller Unterstützung nach dem "COVID-19-Krisenbewältigungsfonds" gemäß COVID-19-FondsG soll nach Vorstellung des Gesetzgebers offenbar über die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes ("ABBAG") erfolgen.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Richtlinien für die Gewährung von Finanzmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde bereits erlassen und regelt das Auszahlungsverfahren und die Auszahlungsvoraussetzungen an die einzelnen Ministerien, die bestimmte Maßnahmen für die Bewältigung der Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus setzen wollen. Eine solche, bereits gesetzte Maßnahme ist der mit einer Milliarde Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds dotierte Härtefallfonds (siehe unten unter Punkt 1.4).

Exportförderung

Der Bund stellt über die Österreichische Kontrollbank AG ("OeKB") einen Exportkreditrahmen in Höhe von zwei Milliarden Euro zur Verfügung, um die Liquidität österreichischer Exportunternehmen zu unterstützen. Diese Mittel werden über einen neuen Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (COVID-19-KRR) zur Verfügung gestellt. Exportunternehmen können gemeinsam mit ihrer Hausbank einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (bei Großunternehmen) bzw. 15 % (bei KMU) ihres Exportumsatzes bei der OeKB beantragen. Die Höchstgrenze liegt bei 60 Millionen Euro pro Kunde; die Finanzierungen sind vorerst auf zwei Jahre befristet (mit Verlängerungsmöglichkeit). Die Kosten orientieren sich am bestehenden KRR, mit einem leicht erhöhten Wechselbürgschaftsentgelt.

KMU-Förderung

Zur Unterstützung von KMU hat der Gesetzgeber im KMU-Förderungsgesetz vorgesehen, den Haftungsrahmen sowohl der Österreichischen Hotel- und Touristikbank (ÖHT) als auch des Austria Wirtschaftsservice (aws) auszuweiten. Die Umsetzung erfolgt mittels Verordnung des Finanzministers in Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern.

Härtefallfonds

Durch die Einrichtung eines Härtefallfonds (dotiert mit einer Milliarde Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds; siehe oben unter Punkt 1.1 und Überblick vom 17. März 2020) sollen Härtefälle bei EPU, freien Dienstnehmern, NPO und Kleinstunternehmen abgefedert werden, die durch rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Coronavirus verursacht wurden. Die Umsetzung dieses Förderungsprogramms erfolgt auf Basis der Richtlinien des Finanzministers im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern auf Basis des KMU-Förderungsgesetzes (siehe oben unter 1.3). Die konkrete Abwicklung erfolgt durch die Wirtschaftskammer Österreich.

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Zur Abfederung von Einnahmenausfällen bei Künstlern anlässlich der Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der Künstler-Sozialversicherungsfonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu fünf Millionen Euro an Beihilfen gewähren kann. Für die Gewährung dieser Beihilfen werden noch eigene Richtlinien erlassen, in denen auch vorgesehen werden kann, Kulturvermittler zu unterstützen.

Gebühren und Verwaltungsabgaben

Als zusätzliche finanzielle Erleichterung hat der Gesetzgeber (rückwirkend mit 1. März 2020) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erstellt werden bzw. erfolgen, von darauf anfallenden Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
 

VERFAHREN UND FRISTEN

Allgemeine Regelungen

Der Gesetzgeber hat unter anderem die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren, die Hemmung von Fristen, die Einschränkung des Gerichtsbetriebs, die Reduktion des Besuchsrechts in Haftanstalten, den Einsatz von Videotechnologie bei Einvernahmen und Verhandlungen sowie die Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufweg für den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof beschlossen.

Konkret werden alle Fristen in gerichtlichen Verfahren (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchsachen sowie Exekutions- und Insolvenzverfahren) grundsätzlich bis 1. Mai 2020 unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen, wobei diese Frist von der Bundesministerin für Justiz bei Bedarf verlängert werden kann. Ausgenommen von der Verfahrensunterbrechung sind nur Verfahren über freiheitsentziehende Maßnahmen.

Das zuständige Gericht kann die Dauer der Verfahrensunterbrechung aber aus Dringlichkeitsgründen (zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Sicherheit oder Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei) verkürzen.

Mündliche Verhandlungen und persönliche Einvernahmen sollen möglichst nur aus den oben genannten Dringlichkeitsgründen durchgeführt und, sofern die Durchführung unbedingt erforderlich ist, im Wege geeigneter technischer Kommunikationsmittel (z.B. Videokonferenzen) durchgeführt werden.

Weitgehend ähnliche Regelungen wurden auch für Fristen in Verfahren nach der Bundesabgabenordnung und dem Finanzstrafgesetz beschlossen.

Des Weiteren gelten auch materiell-rechtliche Fristen bis zum 1. Mai 2020 als gehemmt; d.h. die Zeit vom 22. März 2020 bis einschließlich 30. April 2020 wird in die Zeit, in der eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

In dieser Zeit führt auch die schriftliche Mahnung einer nach dem 22. März 2020 fällig gewordenen Verbindlichkeit nicht zum Verzug im insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahren.

Bei Zusammenschlussanmeldungen, die vor dem 30. April 2020 bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangen, läuft die Frist für den Prüfungsantrag ab dem 1. Mai 2020 bzw. für Prüfungsanträge, die am 22. März 2020 beim Kartellgericht anhängig sind oder bis zum Ablauf des 30. April 2020 anhängig gemacht werden, läuft die Entscheidungsfrist ab dem 1. Mai 2020.

Solange die in diesem Punkt genannten Fristen unterbrochen sind, gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis gewisse Erleichterungen.

Insolvenz- und Exekutionsverfahren

In der Insolvenzordnung sowie in der Exekutionsordnung hat der Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend aufgenommen, dass Epidemien und Pandemien unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen. 

Ist eine Naturkatastrophe für die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens (mit )ursächlich, so verlängert sich die Frist für den verpflichtend zu stellenden Insolvenzantrag auf 120 Tage. Zu beachten ist, dass auch diese verlängerte Frist nur ausgenützt werden darf, solange Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung besteht.

Ist eine Person von einer Naturkatastrophe betroffen, die sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt und führt dies zur Einleitung eines Exekutionsverfahren, so ist die Exekution auf Antrag der verpflichteten Person ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn (i) die Exekution anderenfalls die wirtschaftliche Existenz der verpflichteten Person vernichten würde und (ii) für den betreibenden Gläubiger keine Gefahr besteht, dass er durch eine solche Exekutionsaufschiebung schwer geschädigt wird.
 

BESONDERE MASSNAHMEN IM GESELLSCHAFTSRECHT

Auf gesellschaftlicher Ebene hat der Gesetzgeber zwei Maßnahmen in Form eines eigenen Gesetzes (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz, "COVID-19-GesG") getroffen:

Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern

Solange die Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Coronavirus andauern, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (unabhängig davon, ob dies in den gesellschaftsrechtlichen Dokumenten vorgesehen ist). Die Bundesministerin für Justiz wird durch Verordnung regeln, wie diese Versammlungen durchzuführen sind, um insbesondere eine vergleichbare Qualität der Willensbildung zu gewährleisten.

Ordentliche Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Die ordentliche Hauptversammlung von Aktiengesellschaften muss im Kalenderjahr 2020 nicht mehr innerhalb der ersten acht Monate sondern innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Aktiengesellschaft stattfinden.
 

Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.