BEIRA Corona Task Force Update

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Überblick über die gesetzlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Update 27.03.2020)

Der österreichische Gesetzgeber hat bisher beschlossene Maßnahmen verlängert und neue Maßnahmen gesetzt, um die finanziellen Auswirkungen der Krise in Zusammenhang mit "SARS CoV 2" oder auch "COVID-19" ("Coronavirus") für Unternehmen abzufedern. Nunmehr werden immer mehr Details zu den verschiedenen Förderungen und Zuschüssen für Unternehmen bekannt. Nachfolgend ein Überblick hierzu:
 

HILFSMASSNAHMEN FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

Vorab ist zu beachten, dass alle nachfolgend genannten Hilfsmaßnahmen nur nach Maßgabe der budgetären Mittel zur Verfügung stehen und es keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Zudem können Zuschüsse und Förderungen bei Falschangaben (neben allenfalls drohenden strafrechtlichen Konsequenzen) zurückgefordert werden. 

Außerdem ist zu beachten, die verschiedenen Zuschüsse oder Förderungen nicht parallel zu beantragen, da diese entweder angerechnet werden oder überhaupt ein Ausschlusskriterium für die Anspruchsberechtigung sein können (so ist etwa eine Voraussetzung für die Antragstellung beim Härtefallfonds des Bundes, dass man keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften aufgrund der Coronavirus-Krise erhalten hat).

Härtefallfonds des Bundes

Der Härtefallfonds des Bundes soll Unternehmen, die wegen der Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus in eine akute finanzielle Notlage geraten sind, durch Auszahlung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses unterstützen. Mit der Abwicklung wurde die Wirtschaftskammer Österreich ("WKO") beauftragt.

Antragsberechtigt sind (nach derzeitigem Stand)

  • Ein-Personen-Unternehmen;
  • Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen (wobei Teilzeitbeschäftigte in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden) und maximal zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen;
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind;
  • Neue Selbständige, die nach GSVG pflichtversichert sind;
  • Freie Dienstnehmer, die nach ASVG pflichtversichert sind; und
  • Freie Berufe.

Unternehmer, die jährlich mehr als rund 60.000 Euro (80 Prozent der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) verdienen, sind nicht anspruchsberechtigt. Ebenso nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmer, die im Jahr weniger als rund 5.500 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze) verdienen. 

Natürliche Personen, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen, sind ebenso von einem Zuschussanspruch ausgenommen wie Land- und Forstwirte und Non-Profit Organisationen; für die beiden zuletzt Genannten werden derzeit eigene Förderrichtlinien ausgearbeitet.

Die genauen Voraussetzungen für einen Anspruch aus dem Härtefallfonds werden in einer Sonderrichtlinie des Bundesministers für Finanzen festgelegt und umfassen, unter anderem, den Nachweis, dass das Unternehmen bzw. der Unternehmer von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch die Coronavirus-Krise betroffen ist. Ob jemand ein solcher Härtefall ist, bemisst sich daran, ob (i) er nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, (ii) ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vorliegt, oder (iii) ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt. Gefördert werden außerdem nur gesunde Unternehmen (kein anhängiges Insolvenzverfahren, kein vermuteter Reorganisationsbedarf).

Einreichungen sind ab 27. März 2020, 17:00 Uhr (bis zum 31. Dezember 2020) direkt auf der Website der WKO möglich und haben folgende Daten und Unterlagen zu enthalten:

  • Steuernummer;
  • Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN), jeweils im Unternehmensserviceportal zu finden (entfällt für freie Dienstnehmer);
  • Reisepass, Führerschein oder Personalausweis.

Die ersten Auszahlungen sollen bereits in den kommenden Tagen erfolgen, wobei in einer ersten Phase als Soforthilfe entweder 500 Euro oder 1.000 Euro und in einer zweiten Phase bis zu 6.000 Euro (je 2.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate) ausbezahlt werden sollen.

Nothilfefonds des Bundes

Die Bundesregierung hat einen mit 15 Milliarden Euro dotierten Nothilfefonds für direkt vom Coronavirus betroffene Branchen wie Gastronomie, Tourismus oder Handel angekündigt. Dabei soll es sich um eine Mischung aus Krediten und Zuschüssen handeln, wobei zunächst Kredite bis zur maximalen Höhe eines Quartalumsatzes bzw. bis maximal 120 Millionen Euro gewährt werden und nach einem Jahr evaluiert wird, welche Schäden das Unternehmen durch die Maßnahmen der Bundesregierung in Zusammenhang mit dem Coronavirus erlitten hat. In Höhe dieser Schäden (oder eines Teils davon) wird dann der Kredit in einen Zuschuss umgewandelt. Weitere Details sind noch nicht bekannt.

Notlagenfonds in Wien

Der Notlagenfonds der Stadt Wien und der Wirtschaftskammer Wien ("WKW") soll Wiener Unternehmen, die durch die Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt sind, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben durch Auszahlung einer nicht rückzahlbaren Sonderförderung unterstützen.
Antragsberechtigt sind Wiener Unternehmen, die 

  • mit 1. März 2020 bereits seit mindestens zwei Jahren Kammermitglied waren;
  • über mindestens eine aufrechte Gewerbeberechtigung in Wien verfügen;
  • maximal zehn Mitarbeiter beschäftigen (wobei Teilzeitbeschäftigte in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden);
  • ihre Geschäftsstätigkeit an einem Wiener Standort ausüben (bei einer Geschäftstätigkeit in mehreren Bundesländern muss ein für den Wiener Standort nachweisbarer Umsatz dargestellt werden); und
  • durch das Coronavirus in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

Eine wirtschaftliche Notlage liegt vor, wenn

  • ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von mindestens 50 % vorliegt; oder
  • ein massiver monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von mindestens 75 % vorliegt.

Ein solcher erheblicher oder massiver Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 für zumindest einen Monat stattgefunden haben.

Liegen diese Elemente vor, kann eine Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für eine Förderdauer von maximal fünf Monaten beantragt werden. Die Förderung stellt sich konkret wie folgt dar (wobei nicht beide Förderungsarten parallel beantragt werden können):

  • Bei einem erheblichen Umsatzrückgang (50 % bis 74 % des Monatsumsatzes) wird ein nicht rückzahlbarer Mietzuschuss in Höhe von maximal 100 Euro monatlich (im Wohnungsverband) bzw. maximal 600 Euro monatlich     (in einem Mietobjekt) ausbezahlt.
  • Bei einem massiven Umsatzrückgang (ab 75 % des Monatsumsatzes) wird ein nicht rückzahlbarer Ausfallersatz in Höhe von maximal 1.000 Euro monatlich ausbezahlt.

Einreichungen sind ab 1. April 2020 (bis zum 31. Dezember 2020) direkt bei der WKW möglich und haben folgende Daten und Unterlagen zu enthalten:

  • für einen Mietzuschuss: die letzte Mietvorschreibung; oder
  • für einen Ausfallersatz wahlweise: der aktuelle Einkommensteuerbescheid, die aktuelle Einkommensteuervorauszahlung, Saldenlisten, der aktuelle Jahresabschluss oder die aktuelle Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; und
  • einen Nachweis der monatlichen Umsätze des laufenden Jahres sowie des Vorjahres.

Existenzsicherungsfonds in Niederösterreich

Auch das Land Niederösterreich und die Wirtschaftskammer Niederösterreich ("WKNÖ") bieten Unternehmen mit mindestens zweijähriger Kammermitgliedschaft und maximal zehn Mitarbeitern (auf Basis Vollzeitäquivalenz) einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro aus dem Existenzsicherungsfonds an.
Hierfür muss ein deutlicher Rückgang der Monatsumsätze durch die Auswirkungen der Krise in Zusammenhang mit dem Coronavirus anhand eines Vergleichs mit den Monatsumsätzen des Vorjahres nachgewiesen werden.
Der Antrag kann auf der Website der WKNÖ heruntergeladen und ab Anfang April 2020 (bis zum 31. Dezember 2020) bei der regional zuständigen Bezirksstelle der WKNÖ eingebracht werden.

Härtefälle-Fonds und Haftungen im Burgenland

Neben Wien und Niederösterreich hat auch das Burgenland bei der Wirtschaft Burgenland GmbH ("WiBuG") einen Soforthilfe-Fonds eingerichtet und bietet burgenländischen Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmen (weniger als neun Mitarbeiter) der gewerblichen Wirtschaft inklusive Tourismus und Gastronomie nicht rückzahlbare Zuschüsse für Fixkosten und Mietaufwände an.

Förderbar sind Mietkostenzuschüsse bis zu 50 % (maximal 500 Euro) und Fixkostenzuschüsse bis zu 50 % (maximal 5.000 Euro) für den Zeitraum von 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020.
Zudem bietet nunmehr auch das Land Burgenland Überbrückungshilfen in Form von Ausfallbürgschaften für Betriebsmittelfinanzierungen (in Ausnahmefällen auch in Form von Kleinkrediten) an burgenländische KMUs der gewerblichen Wirtschaft an.

Die Parameter sind ähnlich wie in Wien und Niederösterreich (Haftungsquote bis zu 80% des Kreditbetrages, Kreditvaluta maximal 1,5 Millionen Euro, Laufzeit bis zu fünf Jahre, Haftungsentgelt ab 0,5 % p.a., kein Bearbeitungsentgelt). Der Antrag ist von der finanzierenden Hausbank bei der WiBuG zu stellen. Sollte eine Finanzierung durch die Hausbank nicht zustande kommen, kann die WiBuG auch Kleinkredite bis zu einer Höhe von 50.000 Euro (Laufzeit bis zu fünf Jahre, Sollzinssatz ab 2,0 % p.a., kein Bearbeitungsentgelt) direkt vergeben.

Die jeweiligen Anträge können auf der Website der WiBuG heruntergeladen und bis zum 31. Juli 2020 gestellt werden.


WEITERE MASSNAHMEN

Grundumlagen der Wirtschaftskammern

Die Wirtschaftskammern haben die Vorschreibung der Grundumlagen bis auf Weiteres ausgesetzt. Bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2020 sind derzeit als gegenstandslos zu betrachten.

Zivilrecht

Im Gegensatz zu Deutschland, wo aufgrund der Coronavirus-Krise weitgehende Einschnitte im Zivilrecht beschlossen werden sollen (etwa Zwangsstundungen oder teilweise Unkündbarkeit von Darlehen) gibt es in Österreich noch keine Regelungen oder – soweit bekannt – Bestrebungen in diese Richtung.

Allerdings hat die Bundesregierung bekannt gegeben, dass der Bundesminister für Finanzen mit österreichischen Banken in Kontakt steht, um Darlehensstundungen für privat Betroffene zu ermöglichen. Es bleibt abzuwarten, ob auch in Österreich gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, falls freiwillige Stundungen ausbleiben.


Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.