BEIRA Corona Task Force Update

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Überblick über die gesetzlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Update 10.04.2020)

Der österreichische Gesetzgeber hat weiter auf die Krise in Zusammenhang mit der "COVID-19" Pandemie reagiert, ua um diese für Unternehmen abzufedern. Dazu wurden von der Regierung am 2. April 2020 drei Gesetzespakete, das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz, im Nationalrat eingebracht, beschlossen und am 4. April 2020 kundgemacht. Bereits bestehende Maßnahmen, die in unserem Überblick vom 17.03.2020 und den Updates vom 20.03.2020 und 27.03.2020 nachgelesen werden können, bleiben weiterhin aufrecht. Nachfolgend ein Überblick über die relevanten Maßnahmen der drei neuen Gesetzespakete:
 

HILFSMASSNAHMEN FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

Krisenbewältigungsfonds

Der bereits im ersten Maßnahmenpaket beim Bundesminister für Finanzen ("BMF") eingerichtete "COVID-19-Krisenbewältigungsfonds", der die notwendigen finanziellen Mittel zur Bewältigung der Coronavirus-Krisensituation bereitstellen soll (siehe Überblick vom 17.03.2020), wurde von 4 Milliarden Euro auf 28 Milliarden Euro aufgestockt. Der nun aufgestockte Fonds soll weiterhin Fördermittel für die Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen zur Verfügung stellen.

Umsetzung

Zur Umsetzung des Krisenbewältigungsfonds wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), eine Tochtergesellschaft der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG), gegründet, die vom Bund mit ausreichend finanziellen Mitteln auszustatten ist.

Am 8. April 2020 wurden vom BMF die "Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind" als Verordnung bekanntgemacht. Die materiellen Richtlinien (die "Richtlinien") befinden sich im Anhang dieser Verordnung, sie regeln wie finanzielle Maßnahmen in Form von Garantien, Direktkrediten und Direktzuschüssen durchzuführen sind, die der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und der Überbrückung deren Liquiditätsschwierigkeiten dienen, die durch wirtschaftliche Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 verursacht werden. Sie gelten zunächst für finanzielle Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2020 beantragt werden.

Die Richtlinien stellen klar, dass nur Unternehmen, die (i) ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und (ii) eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, finanzielle Maßnahmen iSd Richtlinie gewährt werden können. Ausgenommen von der Gewährung finanzieller Maßnahmen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, dies sind insbesondere Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß VAG 2016, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß WAG 2018 und Pensionskassen  gemäß PKG. Weiters dürfen finanzielle Maßnahmen nicht an "Unternehmen in Schwierigkeiten" gewährt werden. Dies sind Unternehmen, auf die zumindest eine der folgenden Eigenschaften zutrifft:

  • Bei einer GmbH, wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • Bei Gesellschaften, bei denen zumindest einzelne Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, wenn mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist;
  • Sich das Unternehmen in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen vorliegen;
  • Das Unternehmen eine Rettungshilfe oder Umstrukturierungshilfe erhalten hat und diese noch nicht abgeschlossen ist; oder
  • Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, wenn in den letzten beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad mehr als 7,5 betrug und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens unter 1,0 lag.

Für KMU, die noch keine drei Jahre bestehen, bzw – in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen – in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, sind zT Sonderregeln vorgesehen.

Die COFAG hat bei der Auswahl der finanziellen Maßnahmen darauf abzustellen, ob das Unternehmen voraussichtlich in der Lage sein wird, die Mittel zur Deckung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines normalen Geschäftsverlaufs in angemessener Zeit zurückzuführen. Ist dies nicht der Fall, steht (nur) die finanzielle Maßnahme der Direktzuschüsse zur Verfügung (siehe unten).

Die Anträge sind über die jeweilige Hausbank an die von der COFAG benannte Stelle (wie OeKB oder AWS) zu richten; es sind die relevanten, von der COFAG zur Verfügung gestellten, Formulare zu verwenden.

Bei Inanspruchnahme von finanziellen Maßnahmen verpflichtet sich der Antragsteller, ua Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Gesellschafter/Eigentümer für den Zeitraum der finanziellen Maßnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten. Dies beinhaltet ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 und eine "maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik" für die verbleibende Laufzeit der finanziellen Maßnahme. Die Liquidität aus der finanziellen Maßnahme darf nicht für Aktien-/Anteilsrückkäufe oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.

Die finanziellen Maßnahmen sollen nicht zur Rückführung von bereits bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen) verwendet werden. Ausgenommen davon ist die Zahlung einzelner Kreditraten oder von Zinsen zu deren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-Gesetzes vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen, nicht jedoch bei Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfälligen Krediten.

Die Anträge sind von der COFAG zu prüfen, die die OeKB, die AWS oder auch andere Bevollmächtigte beauftragen kann, eine Empfehlung an die COFAG zu erstatten. Laut Richtlinien muss die COFAG ihre Entscheidung nicht begründen und auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

Härtefallfonds

In den bisher schon in jedem Maßnahmenpaket vorgesehenen Härtefallfonds des Bundes sollen nun 2 Milliarden Euro aus dem Krisenbewältigungsfonds fließen, zuvor waren für den Härtefallfonds maximal 1 Milliarde Euro geplant. Mit dem Härtefallfonds sollen Härtefälle bei EPU, freien Dienstnehmern, NPO und Kleinstunternehmen abgefedert werden, die durch rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Coronavirus verursacht wurden.

Klargestellt wurde nun, dass auch sogenannte "Neue Selbständige" zum Adressatenkreis des Härtefallfonds zählen. Der BMF darf im Bedarfsfall weitere Gelder in den Härtefallfonds leiten. Nach welchen Kriterien diese verteilt werden, ist per Verordnung zu regeln, die konkrete Abwicklung erfolgt weiterhin durch die Wirtschaftskammer Österreich.

Fixkostenzuschuss

Unternehmen mit einem durch die COVID-19 Krise verursachten Umsatzeinbruch von mindestens 40% können steuerfreie und nicht rückzahlbare Zuschüsse zu bestimmten Fixkosten erhalten, wie zB Mieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die unkündbar/nicht herabsetzbar und betriebsnotwendig sind), sowie Lizenz-, Strom-, Gas-, und Telekommunikationskosten. Auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Monat, sowie ein Wertverlust von verderblicher/saisonaler Ware von über 50%, kann Basis des Fixkostenzuschusses sein.

Zuschussberechtigt sind Unternehmen, deren Standort und Geschäftstätigkeit in Österreich liegt, wobei auch die betreffenden Fixkosten operativ in Österreich angefallen sein müssen. Die Unternehmen müssen sämtliche zumutbaren Maßnahmen gesetzt haben, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens; bei 40-60% Ausfall beträgt die Ersatzleistung 25% der oa Fixkosten, bei 60-80% Ausfall 50% dieser Fixkosten und bei 80-100% Ausfall 75% dieser Fixkosten.

Sowohl den Umsatzeinbruch als auch den Betrag der relevanten Fixkosten muss ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer (nachträglich) bestätigen. Nach Beendigung des laufenden Wirtschaftsjahres und Feststellung des Schadens wird der Zuschuss ausbezahlt (maximal 90 Mio Euro pro Unternehmen).

Ausgenommen vom Fixkostenzuschuss sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31. Dezember 2019 beschäftigt haben und nach Ausbruch der COVID-19-Krise Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Auch der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich ist ausgenommen.

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden. Der Fixkostenzuschuss unterliegt nicht der Steuerpflicht, reduziert aber die korrespondierenden abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Transparenzdatenbank

Alle Förderungen wie Geldzuwendungen, Darlehen, Haftungen und Sachleistungen sollen nach dem 3. COVID-19-Gesetz in die Transparenzdatenbank eingetragen werden, um einen Überblick über die in Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährten Leistungen zu erhalten.
 

BÜRGERLICHE RECHTSSACHEN

Wohnungsmieten

Leistet der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern. Der Vermieter kann den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 auch nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken.

Ein dem Mietrechtsgesetz unterliegender, befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von der sonst geltenden Mindestvertragsdauer schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden.

Laufende Kredite für Kleinstunternehmen und Verbraucher

Im 4. COVID-19-Gesetz sind unter dem Titel "2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 2. COVID-19-JuBG)" Erleichterungen für Kreditnehmer vorgesehen, die für Verbraucherkreditverträge und an Kleinstunternehmen gewährte Kredite gelten, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden:

  • Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Kreditnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Bei Kleinstunternehmen ist Voraussetzung, dass das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
  • Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
  • Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.

Soweit Abweichungen zu Lasten des Kreditnehmers nicht vom Gesetz ausgeschlossen werden, können die Vertragsparteien davon abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen. Der Kreditgeber soll dem Kreditnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

Verzugszinsen, Inkasso-Kosten, Konventionalstrafe

Für sämtliche Vertragsverhältnisse werden Verzugszinsen für Zahlungen, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig werden, der Höhe nach mit dem Ausmaß der gesetzlichen Zinsen (gemäß § 1000 Abs 1 ABGB, dh 4%, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) beschränkt, wenn ein Schuldner eine solche Zahlung nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Darüber hinaus ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Die Bedeutung von "für sämtliche Vertragsverhältnisse" ist unklar. Laut den Materialien kommt diese Bestimmung für sämtliche (Arten von) Vertragsverhältnisse(n) zur Anwendung (und bezieht sich nicht – wie etwa die oben erwähnten Regelungen zu Wohnungsmiet- oder Kreditverträgen – auf bestimmte Vertragsarten). Die Anknüpfung an eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners als Folge der COVID-19-Pandemie wirft allerdings die Frage auf, ob nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch diese Regelung auf Verbraucher und Kleinstunternehmen beschränkt ist. Eine zwingende Antwort darauf ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien dazu.

Auch Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn der Schuldner als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann.
 

STEUERN UND ABGABEN

COVID-19 Zuwendungen und Bonuszahlungen

Im Einkommensteuergesetz wird nun ausdrücklich klargestellt, dass Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die zur Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, steuerfrei sind. Bestimmte Ersatzleistungen (wie etwa der Fixkostenzuschuss) reduzieren aber die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Ebenfalls steuerfrei sind Boni oder Zulagen, die Arbeitnehmern für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr 2020. Dies gilt nur, wenn die Boni oder Zulagen ausschließlich wegen der COVID-19 Krise geleistet werden, dh zuvor nicht gewährt wurden.

Die Pendlerpauschale soll auch bei vorübergehendem Einsatze im Home-Office oder temporärer Kurzarbeit weiter gewährt werden.

Gebühren

Bereits mit dem (ersten) COVID-19-Gesetz wurde eine Gebührenbefreiung für sämtliche Schriften und Amtshandlungen beschlossen, die mittelbar oder unmittelbar auf Grund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen (siehe Update vom 20.03.2020). Diese Bestimmung wurde durch das 3. COVID-19-Gesetz um folgenden Satz ergänzt: "Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sind von den Hundertsatzgebühren befreit."

Nach den Materialien sollen damit insbesondere Bürgschaften befreit werden, die als Maßnahme zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherstellen (außerdem sollen zB Bestandverträge von den Hundertsatzgebühren befreit werden, die von Gebietskörperschaften oder Hilfsorganisationen abgeschlossen werden, um die medizinische Versorgung in Österreich sicherzustellen).

Nach dem Wortlaut der Gesetze könnten die Befreiungen aber vermutlich auch andere (Sicherungs-)Geschäfte zur Liquiditätssicherung in der aktuellen Situation erfassen (zB Sicherungszessionen oder Hypotheken). Ob und gegebenenfalls welcher Nachweis für die Befreiung geführt werden muss, ist den Materialien nicht zu entnehmen.

Weiters wird die geplante Erhöhung der Gerichtsgebühren vorerst ausgesetzt.
 

SOZIALVERSICHERUNGS- UND ARBEITSRECHT

Arbeitsunfälle im Home-Office

Neue Sonderregelungen im ASVG regeln, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zu Hause in einem abgegrenzten Arbeitszimmer seine Tätigkeit verrichtet oder nicht. Die Bestimmungen sind allerdings auf die Zeit der Corona-Krise begrenzt und gelten nur für Versicherungsfälle, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind.

Sonderbetreuungszeiten

Nach dem 3. COVID-19-Gesetz soll auch dann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden können, wenn der Arbeitnehmer die Pflege eines Angehörigen übernimmt, bei dessen 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt. In diesem Fall wird ein Drittel der Lohnkosten vom Staat übernommen. Das Modell ist befristet, jede Form von Sonderbetreuungszeit kann nur bis Ende Mai dieses Jahres in Anspruch genommen werden – der Vergütungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Staat muss bis Ende Juni 2021 abgewickelt werden.
 

VERFAHREN UND FRISTEN

Insolvenzverfahren

Im Bereich des Insolvenzverfahrens sollen Fristen nicht mehr unterbrochen werden können, damit die Verfahren zügig abgewickelt werden können. Unterbrochene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes neu zu laufen. Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners bleibt bei Überschuldung aber vorübergehend, bis 30. Juni 2020, ausgesetzt. In diesem Zeitraum entfällt auch die persönliche Haftungspflicht für Vorstandsmitgliedern bei Aktiengesellschaften, wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergeben hat.

Zudem sollen Zahlungsplanraten mit Bedacht auf die aktuelle Situation geändert und Stundungen für höchstens neun Monate beantragt werden können.

EKEG

Ein Kredit, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nach Inkrafttreten des 4. COVID-19-Gesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt, gilt nicht als Kredit im Sinne des § 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz ("EKEG") und ist somit nicht Eigenkapital ersetzend. Das Aussetzen der Anwendbarkeit des § 1 EKEG soll eine schnelle und unbürokratische Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen durch eine Kreditgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft vorübergehend erleichtern. Die Beschränkung dieser Ausnahmebestimmung auf ungesicherte Kredite soll verhindern, dass bei Scheitern der außergerichtlichen Sanierung die Gefahr nicht zu sehr zulasten der Insolvenzgläubiger ausschlägt.

FMA

Der Finanzmarktaufsicht ("FMA") wird ermöglicht, auf begründeten Antrag oder auch von Amts wegen, diverse Fristen, wie für Melde-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten zu erstrecken.

WiEReG

Auch die Frist für Meldungen der Daten durch die Rechtsträger sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ("WiEReG") wird ab 16. März 2020 unterbrochen und beginnt am 1. Mai 2020 neu zu laufen, wobei diese Fristunterbrechung vom BMF auch bei Bedarf noch verlängert werden kann.
 

WEITERE MASSNAHMEN

Gesellschaftsrechtliche Fristen und Termine

Wie schon im Update vom 20.03.2020 angekündigt, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden, solange die Maßnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 andauern.

Zusätzlich werden von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelungen für Fristen und Termine von gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Versammlungen und Aufsichtsratssitzungen getroffen. Auch die Fristen zur Vorlage von Unterlagen an den Aufsichtsrat durch Leitungsorgane kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu vier Monate überschritten werden. Dies gilt auch für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind.

Notariatsakte und Beglaubigte Urkunden

Im Bereich des Corporate Housekeepings bzw für M&A-Transkationen kommt es zu einer weiteren gesetzlichen Vereinfachung: Notarielle Amtshandlungen, die für die Errichtung eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde erforderlich sind, können nun auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Diese Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber bis längstens 31. Dezember 2020 eingeräumt.

Gewerblicher Rechtsschutz

Fristen des gewerblichen Rechtsschutzes werden vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dieser Zeitraum ist in die Frist, um einen Antrag zu erheben, eine Erklärung abzugeben oder eine Handlung zu setzen nach Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markenschutzgesetz, Musterschutzgesetz, uä nicht einzuberechnen. Die Fristunterbrechung gilt nicht für europarechtliche oder behördliche Fristen oder Fristen, die Rechtsmittel an das OLG Wien oder an den OGH betreffen.
 

Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.