BEIRA Corona Task Force Update

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Überblick über die gesetzlichen Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Update 05.05.2020)

Der österreichische Gesetzgeber hat weiter auf die Krise in Zusammenhang mit der "COVID 19" Pandemie reagiert, ua mit dem Ziel, den Justiz- und Behördenbetrieb wieder hochzufahren. Dazu wurden von den Regierungsparteien am 28. April 2020 dreizehn weitere Gesetzespakete, das 6. bis 18. COVID-19-Gesetz, im Nationalrat eingebracht und beschlossen.

Bereits bestehende Maßnahmen, die in unserem Überblick vom 17.03.2020 und den Updates vom 20.03.2020, 27.03.2020 und 10.04.2020 nachgelesen werden können, bleiben weiterhin aufrecht und werden durch die neuen COVID-19-Gesetze nur abgeändert oder ergänzt. Nachfolgend ein Überblick über die relevanten Maßnahmen der neuen Gesetzespakete.
 

HILFSMASSNAHMEN FÜR BETROFFENE UNTERNEHMEN

COVID-19-Hilfsfonds

Mit dem 18. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber ua im ABBAG-Gesetz geregelt, dass in Zusammenhang mit finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (dh, Garantien, Direktkredite oder Direktzuschüsse aus dem COVID-19-Hilfsfonds) (i) vereinbarte Zessionsverbote zu Gunsten der finanzierenden Bank oder Förderstelle absolut gelten und (ii) von der ABBAG oder COFAG übernommene Haftungen nicht dem (sonst für Bürgschaften/Haftungen maßgeblichen) Schriftlichkeitsgebot unterliegen.

COVID-19-Förderungsprüfung

Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen des 18. COVID-19-Gesetzes das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz erlassen, welches die Vorgaben an die Finanzämter (als Gutachter und nicht als Abgabenbehörde) für die nachträgliche Prüfung erhaltener Förderungen aus dem COVID 19 Hilfsfonds oder dem Härtefallfonds bzw. aus Kurzarbeitsbeihilfen im Detail regelt.

Epidemiegesetz

Im 16. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber das Epidemiegesetz ua dahingehend geändert, dass dem Gesundheitsminister eine Verordnungsermächtigung eingeräumt wurde, die Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz zu regeln, um eine bundesweit einheitliche Verwaltungsführung durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu gewährleisten.

Außerdem bemühte sich der Gesetzgeber um eine Klarstellung bei den behördlichen Kompetenzen im Bereich des Epidemiegesetzes, wonach der Gesundheitsminister Verordnungen zu erlassen hat, wenn sich deren Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Entgegenstehende Verordnungen von Landeshauptmännern oder Bezirksverwaltungsbehörden treten dann außer Kraft, sofern darin nichts anderes angeordnet ist.

Die Relevanz dieser Klarstellung ist zumindest fragwürdig, da sie sich nur auf Verordnungen des Gesundheitsministers nach dem Epidemiegesetz bezieht, während die bisherigen COVID-19-Verordnungen nicht nach dem Epidemiegesetz, sondern nach dem eigens geschaffenen COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen wurden.
 

VERFAHREN UND FRISTEN

Zivilgerichtliche Verfahren

Mit dem 8. COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber ua § 3 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes neu gefasst. Nunmehr sieht die Gesetzesnorm vor, dass in gerichtlichen Verfahren bis Ende des Jahres 2020 mit Einverständnis der Parteien mündliche Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (z.B. mittels Videokonferenzen) durchgeführt werden können. Das Einverständnis der Parteien gilt allerdings bereits als erteilt, wenn diese sich nicht binnen gerichtlich festgesetzter Frist dagegen aussprechen.

In bestimmten Verfahren (Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen sowie Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz) ist das Einverständnis der Parteien gar nicht erforderlich.

Sämtliche Verfahrensbeteiligten, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und sonstige beizuziehende Personen können außerdem beantragen, dem Verfahren mittels geeigneter technischer Kommunikationsmittel beigezogen zu werden, wenn sie eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch COVID-19 für sich oder für Personen, mit denen sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt stehen, bescheinigen.

Stehen einer Partei oder einem Zeugen keine geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Verfügung, kann die unvertretene Partei eine Vertagung, die vertretene Partei und der Zeuge die vorläufige Abstandnahme von einer Vernehmung beantragen. Eine Anschaffung geeigneter technischer Kommunikationsmittel ist laut den Gesetzeserläuterungen jedenfalls nicht erforderlich.

Die Gesetzesbestimmung regelt weiters einige technische Fragen in Zusammenhang mit dem Verhandlungsprotokoll, dem Kostenverzeichnis und dem Abschluss von (prätorischen) Vergleichen.

Abschließend werden noch Sonderbestimmungen für Exekutions- und Insolvenzverfahren festgelegt, wonach es für Anhörungen und Verhandlungen in solchen Verfahren auch keines Einverständnisses der Parteien zur Durchführung per Videokonferenz bedarf; hier können zu vernehmende oder teilnahmeberechtigte Personen jedoch binnen einer Woche ab Zustellung der Ladung bescheinigen, dass sie nicht über die geeigneten technischen Kommunikationsmittel verfügen. Dies würde der Durchführung einer Tagsatzung, Verhandlung, Einvernehmung, Gläubigerversammlung oder Gläubigerausschusssitzung entgegen stehen.

Verwaltungsrechtliche Verfahren

Ähnliches hat der Gesetzgeber im 12. COVID-19-Gesetz, mit dem ua § 3 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes neu gefasst wird, für Verwaltungsverfahren geregelt.

So sind Amtshandlungen in Anwesenheit mehrerer Personen nur durchzuführen, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter zwischen den anwesenden Personen eingehalten werden kann. Personen, die keinen Mund-Nasenschutz tragen, können von der Amtshandlung ausgeschlossen werden. Die Behörde kann außerdem mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen oder dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (z.B. mittels Videokonferenzen) durchführen.

Den Parteien und sonst Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Stehen ihnen keine geeigneten technischen Kommunikationsmittel zur Verfügung, so kann die Amtshandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, wobei ihnen dann in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (einschließlich der Möglichkeit, nachträglich Einwendungen zu erheben).
 

Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.