Investitionskontrolle: Überblick über die Neuregelung in Österreich

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Das Investitionskontrollgesetz, BGBl I 87/2020, ("InvKG") ist in Teilen bereits am 24.07.2020 und mit 11.10.2020 nun zur Gänze in Kraft getreten. Das InvKG enthält eine komplette Neuregelung der österreichischen Investitionskontrolle, die bisher ein Schattendasein in § 25a Außenwirtschaftsgesetz ("AußWG") gefristet hat. Wie schon bisher können Investitionen durch natürliche und juristische Personen aus Drittstaaten (außerhalb EU, EWR und der Schweiz), die eine Bedrohung für die Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen könnten, mittels eines Genehmigungsverfahrens verhindert werden. Das neue Gesetz sieht dazu insbesondere folgende Verschärfungen bzw Neuregelungen vor:

  • Herabsetzung der Aufgriffsschwelle: Während für das Vorliegen einer Anmeldepflicht nach § 25a AußWG ein Stimmrechtsanteil von mindestens 25% erforderlich war, besteht nach dem Investitionskontrollgesetz für bestimmte, abschließend definierte, besonders sensible Bereiche schon für den Erwerb eines Stimmrechtsanteils von mindestens 10 % (unabhängig davon, ob damit Kontrolle verbunden ist) eine Genehmigungspflicht. Als besonders sensibel werden Bereiche wie Verteidigungsgüter, Wasser und der Betrieb bestimmter kritischer Infrastruktur (Energie, Digitales) angesehen. Auch die Forschung und Entwicklung in den Bereichen Arzneimittel, Impfstoffe, Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung fallen bis 31.12.2022 unter die herabgesetzte Schwelle.
  • Genehmigungspflicht für indirekte Erwerbsvorgänge: Während nach § 25a AußWG indirekte Erwerbsvorgänge ausländischer Personen, die an einer nicht-ausländischen Erwerbergesellschaft beteiligt sind, nur dann genehmigungspflichtig waren, wenn eine Umgehung vorlag, werden nun mittelbare Erwerbsvorgänge durch ausländische Personen generell von der Genehmigungspflicht umfasst. Dabei ist darauf abzustellen, wem durch den geplanten Erwerbsvorgang tatsächlich Einfluss auf das Zielunternehmen zukommt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist dies nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion zu beurteilen. 
  • Zeitpunkt der Antragstellung: § 25a AußWG verpflichtete den Erwerber zur Antragstellung vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags (Signing). Mit dem neuen Investitionskontrollgesetz wird der Zeitpunkt, bis zu dem ein Genehmigungsantrag beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung (derzeit die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) einzubringen ist, nach hinten verschoben: Es sieht eine Antragstellung bis unverzüglich nach dem Signing vor. Auch im Fall von öffentlichen Angeboten muss der Antrag unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht, ein Angebot zu stellen, gestellt werden. Das Verfügungsgeschäft (Closing) darf vor Erteilung der Genehmigung bzw Ablauf der entsprechenden Entscheidungsfristen nicht durchgeführt werden.
  • Subsidiäre Anzeigepflicht des Zielunternehmens: Das InvKG sieht eine subsidiäre Anzeigepflicht des Zielunternehmens vor. Demnach hat das Zielunternehmen den Erwerbsvorgang unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn ihm ein beabsichtigter genehmigungspflichtiger Erwerbsvorgang bekannt wird und ihm keine Information über einen Genehmigungsantrag übermittelt wurde. 
  • Verfahrenseinleitung von Amts wegen: § 8 InvKG ermöglicht die amtswegige Einleitung eines  Genehmigungsverfahrens, wenn für einen genehmigungspflichtigen Vorgang kein Antrag gestellt wurde. Wurde die entsprechende Transaktion schon vollzogen, können nachträgliche Auflagen auferlegt oder sogar die komplette Rückabwicklung der Transaktion angeordnet werden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: Ist zweifelhaft, ob für eine bestimmte Transaktion eine Genehmigungspflicht vorliegt, kann ein Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt werden. Dieser hat alle Informationen eines Genehmigungsantrages zu erhalten. Wird festgestellt, dass keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann, weil der Vorgang genehmigungspflichtig ist, ist kein nachfolgender Genehmigungsantrag erforderlich und der Antragssteller wird über die Einleitung des Prüfverfahrens informiert. 
  • Strafbarkeit: Die Durchführung von genehmigungspflichtigen Direktinvestitionen ohne Genehmigung, der Verstoß gegen Auflagen aus einem Genehmigungsbescheid und die Erschleichung einer Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben sind mit strafgerichtlichen Sanktionen bedroht. Die Strafhöhe beträgt grundsätzlich bis zu einem Jahr bzw für qualifizierte Verstöße bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Zusammenarbeit auf EU-Ebene: Seit 11.10.2020 ist die Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (FDI-Screening-VO; ABl L 79 I/1) in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Diese regelt Mechanismen zur Kooperation und zum Informationsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten und der Kommission. Mit dem 3. Abschnitt des Investitionskontrollgesetzes wurden die in Österreich erforderlichen Voraussetzungen für diese Kooperation geschaffen.

 

 Kontakt: Isabella Hartung, E: hartung@beira.at