BEIRA Corona Task Force Update

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Gesetzliche Maßnahmen zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf Unternehmen (Update 15.10.2020)

Der österreichische Gesetzgeber hat zum wiederholten Mal auf die Krise in Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie reagiert und einige bereits bestehende Maßnahmen verlängert. Dazu wurden am 23. September 2020 vom Nationalrat eine Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes beschlossen, welche im BGBl I 113/2020 kundgemacht wurde und am 15. Oktober 2020 in Kraft trat. Zur ursprünglichen Fassung dieser Gesetzesmaßnahmen haben wir in unserem Update vom 10. April 2020 berichtet.

Nachfolgend ein Überblick über Änderungen relevanter Maßnahmen durch das neueste Gesetzespaket:
 

Kredite von Verbrauchern und Kleinstunternehmern

Der Zeitraum für die Stundung von Zahlungen aus Kreditverträgen wurde verlängert und umfasst nun Kredite von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, die bis 31. Jänner 2021 (bisher 31. Oktober 2020) fällig werden, wobei die Stundung auf zehn (bisher sieben) Monate verlängert wurde. In diesem Zeitraum darf auch keine Kündigung des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers erfolgen. Wenn bei Kreditverträgen eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach 31. Jänner 2021 (bisher 31. Oktober 2020) nicht zu Stande kommt, verlängert sich die Laufzeit um zehn (bisher sieben) Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.
 

Insolvenzantragspflicht

Auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung wurde bis 31. Jänner 2021 verlängert (bisher 31. Oktober 2020). Dies umfasst auch die Antragsstellung durch einen Gläubiger, wenn der Grund der Antragsstellung die Überschuldung eines Schuldners betrifft. Ist ein Schuldner bei Ablauf des 31. Jänner 2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. Jänner 2021 (bisher 31. Oktober 2020) oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Eine Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für Zahlungen, die geleistet werden, nachdem sich die Überschuldung der Gesellschaft ergeben hat, entfällt in diesem Zeitraum.
 

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Die Ausnahmeregelung, wonach die (ungesicherte) Kreditgewährung für Gesellschaften in der Krise für maximal 120 Tage nicht als Kreditgewährung iSd § 1 EKEG (und somit als Eigenkapital ersetzend) anzusehen ist, wurde bis 31. Jänner 2021 (bisher 31. Oktober 2020) verlängert. Das Aussetzen der Anwendbarkeit des § 1 EKEG soll eine schnelle und unbürokratische Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen durch eine Kreditgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft vorübergehend erleichtern. Die Beschränkung dieser Ausnahmebestimmung auf ungesicherte Kredite soll verhindern, dass bei Scheitern der außergerichtlichen Sanierung die Gefahr zu sehr zulasten der Insolvenzgläubiger ausschlägt.
 

Gerne stehen unsere Spezialisten in den jeweiligen Fachgebieten zu Ihrer Verfügung.